Satzung der Sektion Chemnitz

Satzung

Allgemeines

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Chemnitz des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Chemnitz. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.

§ 2
Vereinszweck

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen. Die Sektion fühlt sich insbesondere dem Schutz und der Pflege der Besonderheiten des sächsischen Bergsteigens (der traditionellen sächsischen Kletterethik) und der sächsischen Klettergebiete verpflichtet.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und der Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Bergsteigerische und alpinistische Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des Bergrettungswesens;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Veranstaltung von Expeditionen;
d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
f) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
g) umfassende Jugend- und Familienarbeit;
h) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
i) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
j) Pflege der Heimatkunde.

§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5
Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Die volljährigen Mitglieder (mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten C-Mitglieder) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nichtvolljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. C-Mitglieder (Gastmitglieder) haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung und können nicht gewählt werden. Zu den vorgesehenen Bedingungen können sie das Sektionseigentum benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilnehmen.
4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des DAV. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7
Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion im Lastschriftverfahren zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
Für Mitglieder, die am SEPA – Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt die Abbuchung des Mitgliedsbeitrags immer am ersten Bankarbeitstag im Jahr unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenznummer
Für Mitglieder, die sich daran nicht beteiligen wollen, kann ein Verwaltungskostenbeitrag festgesetzt werden, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands erfolgt.
Dies gilt auch für fehlerhafte Bankdaten, Rücklastschriften, ungedeckter Konten und bei Ausweisverlust
2. Mitglieder, die bis zum 31. August des laufenden Jahres eintreten, haben mit ihrem Eintritt den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Danach eintretende Mitglieder entrichten für das restliche Jahr einen verminderten Jahresbeitrag.
3. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das 2-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.
4. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
5. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des DAV, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9
Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;c) durch Streichung;
b) durch Tod; d) durch Ausschluss.

§ 11
Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Sektionsvorstand schriftlich bis spätestens 30. September des Vereinsjahres mitzuteilen. Er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.

§ 12
Ausschluss

1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

Abteilungen

§ 13
Abteilungen

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder

der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 Bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.

5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.

§ 14
Organe

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

Vorstand

§ 15 Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden; dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand).
2. Der Vorstand erweitert sich um die Referatsleiter und Beisitzer mit festen Aufgabenbereichen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich.  Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.

§ 16
Vertretung

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von §26 BGB. Der/ Die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis.
Jedoch wird die Sektion bei Rechtsgeschäften, deren Vermögenswert 1.500,00 Euro übersteigt, von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter der/die Erste oder Zweite Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und Zweiten Vorsitzenden handeln.

§ 17
Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18
Geschäftsordnung

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder verlangt.
4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

§ 19
Beirat

1. Der Beirat besteht aus max. fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Vorstandsmitglieder Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mitgliederversammlung

§ 20
Einberufung

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 21
Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;

b) den Vorstand zu entlasten;

c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;

d) künftige Einzelmaßnahmen mit einen Vermögens wert über 15.000€ zu beschließen

e) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

f) Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;

g) die Satzung zu ändern;

h) eine Sonderumlage zu beschließen

i) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen.

j)die Sektion aufzulösen.

2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22
Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der /die Zweite Vorsitzende leiten die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/ in und zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23
Rechnungsprüfer/innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von vier Jahren drei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Kassenberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
3. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 24
Auflösung

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.

Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

 

Beschlüsse zur Satzung
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11. März 2003
Genehmigung durch den DAV gemäß § 8 der DAV-Satzung
Geändert § 2; § 15; § 16 – Jahreshauptversammlung 2004
Geändert § 4; § 6; § 7; § 12; § 15; § 16; § 23; § 24 – Jahreshauptversammlung 2012

Geändert § 13, § 15, § 21- Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 13.03.2019

Geändert § 7, §24 Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 30.09.2020

Gemäß § 13 der DAV-Satzung spricht der Deutsche Alpenverein seine Genehmigung dieser Satzung aus.